Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält für die Anfechtung von EW-Bescheiden über die Hauptfeststellung 1964 für Grundstücke daran fest, daß der Streitwert mit 40 v. T. des streitigen Wertunterschieds zu bemessen ist (Anschluß an BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) stellte für das Einfamilienhaus des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 114 300 DM fest. Auf den Einspruch setzte das FA den Einheitswert auf 113 000 DM herab. Die Klage führte dazu, daß das FG einen Einheitswert von 95 200 DM feststellte. Mit der Revision beantragt der Kläger, einen Einheitswert von 70 600 DM festzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Die Revision ist weder vom FG unabhängig vom Streitwert zugelassen worden noch rügt der Kläger einen der in § 116 FGO aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision begründen würden. Damit wäre die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens 1 000 DM übersteigen würde (§ 115 Abs. 1 FGO). Dies ist nicht der Fall.

2. Der Senat bemißt den Streitwert bei Anfechtung eines Feststellungsbescheids über einen Einheitswert in ständiger Rechtsprechung nach dem pauschalierten steuerlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Bei der Anfechtung von Einheitswerten für Grundstücke, die nach Wertverhältnissen 1935 festgestellt wurden, hat der Senat dieses Interesse in ständiger Rechtsprechung mit 40 v. T. des streitigen Wertunterschieds angenommen (vgl. Entscheidung des BFH vom 19. November 1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85). Aus Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl I 1965, 851, BStBl I 1965, 375) konnte entnommen werden, daß die Neubewertung des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 sich auf das Steueraufkommen nicht erhöhend auswirken sollte. Dies hätte zur Folge gehabt, daß die gegenüber den Einheitswerten 1935 erhöhten Einheitswerte 1964 verhältnismäßig geringer steuerlich belastet worden wären als die Einheitswerte 1935. Die Finanzverwaltungen der Länder haben hieraus für die pauschale Bemessung des Streitwertes bei Anfechtung von Einheitswerten des Grundvermögens, die nach Wertverhältnissen 1964 festgestellt worden sind, die Folgerung gezogen und die Streitwertpauschale auf 25 v. T. des streitigen Wertunterschieds ermäßigt (siehe Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 19 BewG Anm. 81). Dem ist der Senat mit Beschluß III B 29/71 nicht gefolgt, mit der Begründung, daß die zukünftige steuerliche Belastung der zum 1. Januar 1964 allgemein festgestellten Einheitswerte des Grundvermögens noch nicht überschaubar sei. Inzwischen ist durch Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (BGBl I 1971, 1157, BStBl I 1971, 360) angeordnet worden, daß die nach Wertverhältnissen 1964 allgemein festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes mit Wirkung vom 1. Januar 1974 Besteuerungsgrundlage sind. Außerdem sind durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl I 1973, 965, BStBl I 1973, 586) und das Vermögensteuer-Reformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233) die Steuersätze für die laufenden Steuern bestimmt worden, für die die Einheitswerte 1964 ab 1. Januar 1974 Besteuerungsgrundlage sind. Die Finanzverwaltungen der Länder haben dementsprechend die Streitwertpauschale für die Anfechtung von Einheitswerten des Grundvermögens auf 60 v. T. des streitigen Wertunterschieds erhöht (vgl. Rössler-Troll-Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 19 BewG Anm. 21). Der Senat kann nicht dazu Stellung nehmen, ob er der jüngsten Bemessung der Streitwertpauschale durch die Finanzverwaltungen der Länder folgen würde; denn er ist der Auffassung, daß es für die Anfechtung der durch Hauptfeststellung 1964 festgestellten Einheitswerte des Grundvermögens entsprechend dem Beschluß III B 29/71 bei dem Pauschsatz von 40 v. T. verbleiben muß. Dies ist zunächst darin begründet, daß die durch Hauptfeststellung 1964 festgestellten Einheitswerte erst ab 1974 Besteuerungsgrundlage sind. Hinzu kommt, daß für die Zeit zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 und dem ersten Fortschreibungszeitpunkt 1974 der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über die durch Hauptfeststellung festgesteltlen Einheitswerte nicht unterschiedlich bemessen werden darf, je nach dem, ob der Rechtsbehelf früher oder später bei den Gerichten anhängig geworden ist, denn dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Die vom Senat im Beschluß III B 29/71 angekündigte grundsätzliche Überprüfung der Streitwertpauschale kann damit erst im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten durchgeführt werden, die die Fortschreibung von Einheitswerten, die nach Wertverhältnissen 1964 festgestellt wurden, zum 1. Januar 1974 zum Gegenstand haben.

3. Der im Revisionsverfahren streitige Wertunterschied beträgt (95 200 DM ./. 70 600 DM =) 24 600 DM. Der Streitwert des Revisionsverfahrens bemißt sich auf 40 v. T. hieraus = 984 DM. Die Revision mußte mangels Überschreitens der in § 115 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Streitwertgrenze als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71596

BStBl II 1976, 253

BFHE 1976, 524

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