Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 161 Abs. 1 BewG sind für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Der Bewertungsstichtag bestimmt sich dabei nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 ErbStG. Die Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wiederum ergibt sich aus den §§ 9 und 12 Abs. 3 ErbStG.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht zu dem in § 9 ErbStG bestimmten Zeitpunkt. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist dies im Regelfall der Tag des Todes des Erblassers.[3] Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[4] Eine Zuwendung gilt als ausgeführt, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Empfänger der Zuwendung übergegangen sind. Bezüglich der Besonderheiten wird auf die Kommentierung zu § 9 ErbStG verwiesen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Im Ergebnis entspricht dieses Verfahren den Regelungen zur bis zum 31.12.2008 auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebenden Bedarfsbewertung (vgl. dazu § 142 BewG Rz. 48 f., die sich wiederum sinngemäß an den Regelungen zur Einheitsbewertung (vgl. § 35 BewG) orientiert.

 

Rz. 10– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022

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