Rz. 48
[Autor/Stand] Stichtag für die Ermittlung des Bedarfswertes ist jeweils der Zeitpunkt, der für die Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer[2] oder der Grunderwerbsteuer[3] maßgebend ist. Folglich sind die zu diesem Stichtag vorliegenden Umstände (Flächengröße, Umfang und Zustand der Bebauung, stehende Betriebsmittel, Eigentums- und Pachtverhältnisse) grundsätzlich maßgebend für die Bedarfsbewertung.
Rz. 49
[Autor/Stand] Ausnahmen bestehen hier allerdings für umlaufende Betriebsmittel. Deren Bestand ist nicht auf den Entstehungszeitpunkt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sondern auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu ermitteln, das dem Stichtag für die Bedarfsbewertung vorangegangen ist (§ 35 Abs. 2 BewG).
Rz. 50– 52
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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