Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 161 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt den Bewertungsstichtag für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ohne in Abs. 1 konkret auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen. Lediglich in Abs. 2 wird ein genauer Zeitpunkt der Bewertung genannt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 1.4.2009[4] und R B 161 ErbStR 2019[5] sind jedoch Hinweise auf die Bestimmung des Stichtages enthalten. Hieraus ist ersichtlich, dass sich der Bewertungsstichtag nach den Regelungen des ErbStG richtet.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, einen für alle Bewertungsfälle einheitlich geregelten Stichtag zu bestimmen, auf den die Grundbesitzwerte festzustellen sind (§§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 BewG). Allerdings ist dies im § 161 BewG nicht umfassend gelungen; bei forstwirtschaftlichen Nutzungen oder bei gärtnerischen Nutzungen sind nämlich abweichende Bestimmungen in den §§ 172 und 174 BewG enthalten. Dies lässt sich allerdings aus den Besonderheiten dieser Bewirtschaftungsarten erklären.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[4] BStBl. I 2009, 552: dort Abschnitt 27.
[5] Die ErbStR 2019 sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022

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