Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 159 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich dem § 69 BewG. Ergänzende Erläuterungen sind in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 1.4.2009[3] und in den R B 159 ErbStR 2019[4] enthalten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, dass gegenüber den Regelungen des § 158 BewG eine Ausnahmeregel bestehen soll, die die künftige Nutzung der noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mehr in den Vordergrund hebt. In den im § 159 BewG genannten Sonderfällen werden unbebaute Flächen, die am Bewertungsstichtag noch im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden, dem Grundvermögen zugerechnet.

Hierbei gibt es zwei große Fallgruppen.

 

Rz. 3

  • Zum einen sind solche Flächen dem Grundvermögen zuzuordnen, die in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (§ 159 Abs. 3 BewG), und
  • zum anderen gehören solche Flächen zum Grundvermögen, bei denen in absehbarer Zeit eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erwarten ist (§ 159 Abs. 1 BewG).
 

Rz. 4

[Autor/Stand] Eine Sonderregelung besteht hinsichtlich solcher Flächen, die die Existenzgrundlage des Inhabers des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen. Sofern diese Flächen nicht in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen sind, erfolgt die Einstufung als Grundvermögen nur in den Fällen, in denen innerhalb der nächsten zwei Jahre mit einer anderen als land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist (§ 159 Abs. 2 BewG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betriebsinhabers.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Da auch nach der amtlichen Begründung keine Unterschiede zur Regelung des für die Einheitsbewertung geltenden § 69 BewG bestehen soll, wird hinsichtlich der Details der Regelung des § 159 BewG auf die Kommentierung zu § 69 BewG von Esskandari in diesem Kommentar verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Grundzüge und einige Besonderheiten dargestellt.

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[3] BStBl. I 2009, 552: dort Abschn. 4.
[4] Die ErbStR 2019 sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022

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