Rz. 39

[Autor/Stand] Entgegen dem unglücklich gewählten Begriff Nachlassverbindlichkeiten in § 10 Abs. 5 ErbStG fallen darunter nicht nur Schulden des Erblassers, sondern ganz allgemein Schulden und Lasten (s. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) sowie auch Schulden, die sich nicht gegen den Erben, sondern gegen andere Erwerber wie z.B. Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte u.a. richten.[2]

Was als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden darf, folgt aus § 10 Abs. 5 ErbStG (s. Rz. 60 ff.) und den in Abs. 6 bis 9 enthaltenen Abzugsverboten.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Weitere Abzugsverbote ergeben sich aus der Verweisung im Gesetzestext auf § 12 ErbStG i.V.m. § 6 BewG, wonach aufschiebend bedingte Lasten erst bei Eintritt der Bedingung abziehbar sind.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Bei Renten- oder Nießbrauchsvermächtnissen enthielt § 25 ErbStG a.F. ein Abzugsverbot. Nach dessen Wegfall sind Nießbrauchslasten stets abzugsfähig, es sei denn, sie wurden bereits bei der Bewertung der belasteten Einheit berücksichtigt (s. Rz. 60). Wurde ausländische Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet, ist ein zusätzlicher Abzug als Erwerbskosten ausgeschlossen (s. Rz. 256).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023

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