Rz. 60

[Autor/Stand] Da das Erbschaftsteuergesetz die Bereicherung des Erwerbers erfassen will, geht es vom Nettoprinzip aus (s. Rz. 3). Abzugsfähig sind demnach alle Erwerbsschmälerungen bzw. Schulden und Lasten. Der Begriff Nachlassverbindlichkeiten ist insofern zu eng gefasst (s. Rz. 39), zumal Erwerbsschmälerungen auch bei du Schenkungen unter Lebenden zu beachten sind (§ 1 Abs. 2 ErbStG), z.B. Erwerbsnebenkosten. Das Gesetz gliedert sie in Erblasserschulden Nr. 1, Erbfallschulden Nr. 2 und sonstige Nachlassverbindlichkeiten Nr. 3.

Eine mehrfache Berücksichtigung von Schmälerungen des Erwerbs ist ausgeschlossen z.B. bei Belastung von Erwerbsgegenständen wie einem Nießbrauch an einem Grundstück, der bereits bei der Bewertung eines Grundstücks berücksichtigt wurde (s. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG Rz. 196 ff.).

Ebenso dürfen Schulden, die bereits bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt wurden, nicht nochmals nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden (s. Rz. 88).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023

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