Rz. 143

[Autor/Stand] Irritierend ist der in Anlage 39, Teil I, zum BewG in der Fußnote enthaltene Klammerzusatz. Insoweit wird bei Mietwohngrundstücken mit Nutzflächen darauf hingewiesen, dass die Nutzflächen "ohne Zubehörräume" zu erfassen sind. Bei der Entscheidung, ob Flächen als Wohnfläche zu qualifizieren sind, ist beispielsweise aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine mindestens erforderliche Belichtung und Belüftung der Räume vorauszusetzen. Das führt dazu, dass reine Kellerräume oft bereits mangels hinreichender Belichtung und Belüftung nicht als Wohnfläche zu erfassen sind. Sind Kellerräume dagegen als Lager einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung anzusehen, gehören die Kellerräume zur Nutzfläche und gelten als Wohnfläche.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Gleichzeitig könnte man die Auffassung vertreten, dass die zu Lagerzwecken genutzten Kellerräume bloße Zubehörraume einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung sind. Unter dieser Voraussetzung wären die Kellerräume nicht in die Wohnfläche einzubeziehen. M.E. sind Kellerräume, die einer freiberuflichen oder gewerblichen Nutzung zuzuordnen sind, in vollem Umfang in die Wohnfläche einzubeziehen, weil diese Nutzfläche bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts als Wohnfläche gelten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

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