Rz. 272

[Autor/Stand] Unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG vorliegen müssen. Es ergibt sich eine Sonderregelung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG, wonach im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse ausländischen Rechts die Erbschaftsteuer entsteht. Bei einem Trust ist der maßgebliche Zeitpunkt der Übergang des Trustvermögens auf den Trustee. Es müssen also im Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG vorliegen, d.h. es muss zu diesem Zeitpunkt eine Vermögensmasse gegeben sein, die den Zweck der Bindung von Vermögen hat. Dies ist dann der Fall, wenn bereits in der zugrunde liegenden Trustvereinbarung oder in einem ähnlichen Dokument niedergelegt ist, dass z.B. die Vermögensmasse Vermögen für mehrere Generationen halten soll oder z.B. bestimmte Begünstigte in der zugrunde liegenden Satzung genannt werden und eine Auflösung der Vermögensmasse erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist (z.B. wenn bestimmte Personen nicht mehr leben und danach das Vermögen auf bestimmte Anfallsberechtigte übergehen soll).

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Hat ein Trusterrichter zu Lebzeiten nur einen widerruflichen Trust und damit eine Treuhand gründet und soll mit Eintritt seines Todes dieser Trust unwiderruflich werden gilt: Im Zeitpunkt seines Todes würde dann bei einem in Deutschland ansässigen Trusterrichter der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG erfüllt sein. Im Zeitpunkt des Todes bzw. mit Eintritt der Unwiderruflichkeit würde es dann zur Tatbestandsverwirklichung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG kommen (s. Rz. 284), allerdings nur, wenn es sich dann auch um eine Vermögensmasse handelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwiderruflichkeit bzw. mit Eintritt des Todes kann entschieden werden, ob eine Vermögensmasse mit Bindung von Vermögen existiert oder nicht.[3]

 

Rz. 274– 279

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Schienke-Ohletz, IStR 2019, 21, 24.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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