Rz. 280

[Autor/Stand] Es ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der "ausländischen Vermögensmasse" um ein transparentes oder intransparentes Gebilde handelt.

Ist die Vermögensmasse ausnahmsweise als transparent anzusehen, liegt kein erbschaftsteuerbarer Erwerb i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG vor, da die Begünstigten (des Trusts) in diesem Fall unmittelbar das übertragene/übergehende Vermögen erwerben. Der Erwerb erfolgt direkt vom Erblasser und ist steuerbar nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern der Erblasser ein Steuerinländer ist oder als Steuerausländer Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG übergeht[2].

 

Rz. 281

[Autor/Stand] Ist die Vermögensmasse als intransparent anzusehen, liegt hingegen ein erbschaftsteuerbarer Erwerb i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG dann vor, wenn der Erblasser ein Steuerinländer ist oder als Steuerausländer Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG übergeht. Denn Erwerber ist, wie der Tatbestand voraussetzt, die "ausländische Vermögensmasse" selbst;[4] die aus der Vermögensmasse Begünstigten erwerben in diesem Fall das vom Erblasser übertragene/übergehende Vermögen nicht.

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Handelt es sich – wie bei den meisten "ausländischen Vermögensmassen" – um einen Trust, so wird indes in den seltensten Fällen der Erblasser ein Steuerinländer sein oder als Steuerausländer Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG dem Trust vermachen/von Todes wegen zuwenden. Denkbar sind indes Fälle, bei denen ein Begünstigter des Trusts im Inland lebt oder vor dem Erbfall bereits ins Inland gezogen ist. Die vom Erblasser angeordnete Zuführung von Vermögen ist bei ihm zwar nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG steuerbar, aber als Zwischenberechtigter sind seine von der ausländischen Vermögensmasse stammenden Erwerbe nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steuerbar[6].

 

Rz. 283

[Autor/Stand] Die Errichtung eines US-Trusts von Todes wegen durch einen Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG löst in Deutschland Erbschaftsteuer aus. Verfügt der Trusterrichter über einen Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in den USA, kommt es an sich zu einer Doppelbesteuerung. Dabei wird das deutsche Besteuerungsrecht jedoch von den Regelungen im DBA-USA Erb überlagert. In solchen Fällen der doppelten Ansässigkeit des Trusterrichters muss dann anhand der abkommensrechtlichen Regelungen festgestellt werden, wo der abkommensrechtliche Wohnsitz des Trusterrichters liegt und welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögensgegenstände auf den US-Trust zusteht.[8]

 

Rz. 284

[Autor/Stand] Die lebzeitige Überführung von Vermögensgegenständen durch einen Errichter auf einen Trust unterliegt dann nicht der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG, wenn die Rechtsstellung des Errichters so stark ist, dass eine tatsächlich und rechtlich freie Verfügungsbefugnis des Trusts über die Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Der Eintritt der Unwiderruflichkeit des Trusts im Zeitpunkt des Todes des Trusterrichters löst den besonderen Erbschaftsteuertatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG aus.[10]

 

Rz. 285

[Autor/Stand] Eine steuerbare Vermögensübertragung ist dann gegeben, wenn der Verwalter des Vermögens (Trustee) nach dem für den Trust geltenden Recht Eigentümer des Vermögens wird und umfangreiche Verfügungsbefugnisse erhält. Der Trust, der nur im Ausland errichtet werden kann, unterliegt mit den Vermögenszuwendungen der Steuerklasse III und wird nicht i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG privilegiert, da diese Vorschrift die Errichtung einer juristischen Person des privaten Rechts im Inland voraussetzt.[12]

 

Rz. 286– 289

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[4] FG Düsseldorf v. 2.4.2014 – 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[6] Götz in Wilms/Jochum, § 7 ErbStG Rz. 268.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[8] Ausführlich Zondler/Zöller, IStR 2015, 960.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[12] Milatz in Burandt/Rojahn, Erbrecht3, § 3 ErbStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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