Rz. 32

[Autor/Stand] Bei den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes ist keine feste Verbindung erforderlich. Bei Gebäuden gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen (§ 94 Abs. 2 BGB). Eine Sache ist dann zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, wenn sie zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.[2]

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Das sind z. B.

  • Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind,
  • Badeinrichtungen,
  • Brennstoffversorgungsanlagen,
  • eingebaute Möbel,
  • eingebaute Öfen,
  • Fenster,
  • Treppen,
  • Türen,
  • Warmwasserversorgungsanlagen,
  • Zentralheizungsversorgungsanlagen.
 

Rz. 34

[Autor/Stand] Sofern in ein Gebäude eingefügte Sachen Betriebsvorrichtungen sind, gehören sie nach bürgerlichem Recht zwar zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Dennoch sind sie nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG bereits dem Grunde nach nicht bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts anzusetzen, weil bei wesentlichen Bestandteilen die Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen Vorrang vor der Zugehörigkeit zum Grundvermögen hat.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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