Rz. 34

Gebäude gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB als fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie werden in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG explizit dem Grundvermögen zugerechnet (Rz. 25ff.). Hierzu gehören auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten).[1] Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören gem. § 94 Abs. 2 BGB wiederum die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Dies sind Sachen, die zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden.[2] Hierzu gehören insbesondere Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind.[3] In das Gebäude eingefügte Betriebsvorrichtungen sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sind sie jedoch gem. § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Rz. 46).[4]

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