Rz. 296

[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt die Größe der nicht bebauten Fläche nur dann als werterhöhender Umstand in Betracht, wenn sich auf dem Grundstück kein Hochhaus befindet. Bei Grundstücken mit Hochhäusern ist daher kein Zuschlag wegen übergroßer Fläche zu gewähren. Grund dafür ist, dass bei derartigen Grundstücken mit einer relativ kleinen bebauten Fläche eine verhältnismäßig hohe Miete erzielt wird. In diesen Fällen hält der Gesetzgeber es für nicht vertretbar, bereits eine über das Fünffache der bebauten Fläche hinausgehende Bodenfläche als werterhöhend i.S. des § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG anzusehen. Die ist m.E. vor dem Hintergrund zu sehen, dass insbesondere die Grundsteuer zu den auf die Mieter umlagefähigen Kosten gehört und für diese damit eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen würden. Die Ausnahmeregelung für Hochhäuser greift auch in dem Fall ein, dass ein Hochhaus aus Wohnungsteileigentum bzw. Teileigentum i.S.d. § 93 BewG besteht.[2]

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Als Hochhaus gilt jedes Grundstück, in dem der Fußboden mindestens eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Raumes mehr als 22 m über dem Gelände liegt.[4] Die Begriffsauslegung geht auf entsprechende Definitionen in den einzelnen Landesbauordnungen zurück.

 

Rz. 298– 300

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[2] Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 82 BewG Rz. 68.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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