Rz. 7

[Autor/Stand] Die Bewertung von Grundstücken, an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, ist in § 148 Abs. 1 (bis 2006) BewG geregelt. Sowohl das belastete Grundstück als auch das Erbbaurecht werden als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt. Für das belastete Grundstück ist das 18,6-fache des nach den vertraglichen Bestimmungen am Bewertungsstichtag zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses anzusetzen. Die Differenz gegenüber dem Gesamtwert (Grundstückswertermittlung nach § 146 oder § 147 BewG abzgl. Wert des belasteten Grundstücks) ist als Wert des Erbbaurechts festzustellen (§ 148 Abs. 1 Satz 2 (bis 2006) BewG). Hinsichtlich der Einzelheiten der Bewertung wird auf § 148 BewG bis 2006 Rz. 6–7 hingewiesen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Bewertungsgrundsätze des § 148 (bis 2006) BewG im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 138150 BewG) sind für Erbbaurechtsfälle auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2007 anzuwenden.

 

Rz. 9– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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