Rz. 296

[Autor/Stand] Pflegeheime dienen der Aufnahme von gesundheitlich beeinträchtigten Personen auf Dauer bzw. lediglich für einen bestimmten, i.d.R. längeren Zeitraum. Charakteristisch ist, dass die zu pflegenden Personen über einen gewöhnlicher Weise stark eingeschränkten Bewegungsradius verfügen und durch Pflegekräfte vollzeitlich betreut werden. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind an die Größe von Wohnungen in Pflegeheimen geringere Anforderungen zu stellen als an solche in herkömmlichen Wohngebäuden.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Bei Pflegeheimen kann im Einzelfall für die Frage der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrStG eine Abgrenzung zwischen der Einrichtung als Krankenhaus bzw. als Wohnung erforderlich sein. Abzugrenzen ist der zu Wohnzwecken dienende Grundbesitz zur Nutzung von Grundbesitz durch Personen, die zur medizinischen Betreuung behandlungsfähiger bzw. behandlungsbedürftiger Krankheiten und nicht zu Wohnzwecken dort untergebracht werden. Anhaltspunkte dafür liegen vor, wenn die Baulichkeiten und die Betriebsführung einem Krankenhaus entsprechen, d.h. insb. eine ständige fachlich-medizinisch Leitung besteht und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal dafür eingerichtet ist, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.[3]

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Im Fall eines vollstationären Altenpflegeheims besteht eine zu einem Krankenhaus vergleichbare Einrichtung. Eine solche Pflegeeinrichtung wird z.B. von Menschen mit schwerer und mittelschwerer Demenz bewohnt. Die Bewohner benötigen ständige medizinische und pflegerische Betreuung. Häufig wird das dafür verwendete Gebäude von vornherein so konzipiert, dass die pflegerische Versorgung im Vordergrund steht.[5]

 

Rz. 299

[Autor/Stand] Unerheblich ist, ob nach Bauordnungsvorschriften solche Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden gehören. Die baurechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes ist für die bewertungsrechtliche Beurteilung unerheblich.[7]

 

Rz. 300– 315

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

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