Rz. 361

[Autor/Stand] Bei einer Wohngruppe handelt es sich um eine auf eine gewisse Dauer angelegte Zuordnung verschiedener, im Allgemeinen nicht miteinander bekannter Personen zu Räumlichkeiten, die dem betroffenen Personenkreis den ständigen Aufenthalt zu einem bestimmten, i.d.R. besonders förderlichen Zweck ermöglichen.

 

Rz. 362

[Autor/Stand] Die Räumlichkeiten derartiger Wohngruppen dienen in erster Linie Wohnzwecken. Im Allgemeinen stehen dafür auch die zur Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche, Dusche und WC zur Verfügung. Zudem sind die Räumlichkeiten von Wohngruppen gewöhnlicher Weise gegenüber anderen Räumlichkeiten eines Gebäudes baulich abgegrenzt und in sich abgeschlossen. Hierzu reicht das Vorhandensein von Türen aus, mit denen die Wohngruppen zu einem Hausflur hin abgeschlossen sind.[3] Dem Vorliegen einer Wohnung steht nicht entgegen, dass die Türen der Raumeinheiten zu einem gemeinsamen Flur nicht abgeschlossen werden, um eventuell vorhandenen Pflegepersonal den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Wohngruppe zu ermöglichen[4] Die Räumlichkeiten von Wohngruppen sind allerdings dann nicht als Wohnung i.S.d. GrStG anzusehen, wenn diese sich nicht in einem durch eine Tür vom Flur/Treppenhaus abgeschlossenen Bereich befinden. Sofern Dritte, wozu auch Angehörige gehören, insb. auch in zeitlicher Hinsicht, umfangreichen Zugang zu den Räumlichkeiten der Wohngruppe haben, liegt keine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG vor.[5]

 

Rz. 363

[Autor/Stand] Werden Personen zusammen mit dem Ziel aufgenommen, dass sie im Rahmen einer Betreuung wieder eine persönliche Selbständigkeit erlangen sollen, die ihnen ein Leben ohne medizinische, psychologische oder organisatorische Hilfe ermöglicht, steht dies dem Aspekt der Nutzung von Raumeinheiten auf Dauer zur Führung eines selbständigen Haushalts nicht entgegen. Derartige Wohngruppen können auf Zeit bzw. dauerhaft angelegt sein.[7]

 

Rz. 364

[Autor/Stand] Einer Abgrenzung zwischen den Begriffen Wohnung und Einrichtung bedarf es insb. Im Fall von ambulant betreuten Wohngruppen. Bei einer sog. Senioren-WG, bei denen sich mehrere ältere Personen selbstbestimmt zusammenschließen, um gemeinsam zu wohnen bzw. zu leben sowie auch gemeinsam gewisse Betreuungs- oder Pflegeleistungen zu beauftragen, ist von einer Wohnung auszugehen. Maßgeblich ist, dass die Bewohner ihr tägliches Zusammenleben eigenverantwortlich und selbstverwaltet organisieren können. Eine solche Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Gesundheitszustand einzelner oder mehrerer Personen derart verschlechtert, dass sie krankheitsbedingt zu einer eigenständigen Lebensgestaltung wie auch Haushaltsführung nicht mehr im Stande sind. Bei einer Wohngruppe, in der von Beginn an die dauerhafte nachhaltige pflegerische Versorgung der sich dort aufhaltenden Personen im Vordergrund steht und der so angelegte Betrieb vom Wechsel einzelner Bewohner unabhängig ist, handelt es sich dagegen um eine Einrichtung.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[4] Vgl. für Altenheime: BFH v. 30.4.1982 – III R 33/80, BStBl. II 1982, 671, unter 3b).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.06.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge