Rz. 21
[Autor/Stand] Für die erstmalige Anwendung des § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1963 (vgl. Anm. 1) bei den Mineralgewinnungsrechten gelten die Ausführungen zum Betriebsvermögen entsprechend. Eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Mineralgewinnungsrechte nach dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG 1965 – 21.8.1965 – hat auf den 1.1.1972 stattgefunden (Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1971). Deshalb kommt als erster Nachfeststellungszeitpunkt der 1.1.1973 in Betracht. Somit ist § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1965 erstmals bei Nachfeststellungen auf den 1.1.1973 anzuwenden.
Rz. 22
[Autor/Stand] Über die erstmalige Anwendung des § 23 BewG i.d.F. des VStRG 1974 für Mineralgewinnungsrechte ist im VStRG keine ausdrückliche Anordnung getroffen worden. Deshalb ist hierfür die Vorschrift des Art. 10 § 2 VStRG über das In-Kraft-Treten maßgebend. Hiernach ist das VStRG am 1.1.1974 in Kraft getreten. Von diesem Stichtag an ist deshalb auch § 23 BewG i.d.F. des VStRG erstmals bei den Mineralgewinnungsrechten anzuwenden.
Rz. 23
[Autor/Stand] Mit dem Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992[4] ist die Feststellung eines Einheitswerts für Mineralgewinnungsrechte zum 1.1.1993 abgeschafft worden. Eine Nachfeststellung muss daher unterbleiben.
Rz. 24– 29
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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