Rz. 21

[Autor/Stand] Für die erstmalige Anwendung des § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1963 (vgl. Anm. 1) bei den Mineralgewinnungsrechten gelten die Ausführungen zum Betriebsvermögen entsprechend. Eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Mineralgewinnungsrechte nach dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG 1965 – 21.8.1965 – hat auf den 1.1.1972 stattgefunden (Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1971). Deshalb kommt als erster Nachfeststellungszeitpunkt der 1.1.1973 in Betracht. Somit ist § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1965 erstmals bei Nachfeststellungen auf den 1.1.1973 anzuwenden.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Über die erstmalige Anwendung des § 23 BewG i.d.F. des VStRG 1974 für Mineralgewinnungsrechte ist im VStRG keine ausdrückliche Anordnung getroffen worden. Deshalb ist hierfür die Vorschrift des Art. 10 § 2 VStRG über das In-Kraft-Treten maßgebend. Hiernach ist das VStRG am 1.1.1974 in Kraft getreten. Von diesem Stichtag an ist deshalb auch § 23 BewG i.d.F. des VStRG erstmals bei den Mineralgewinnungsrechten anzuwenden.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Mit dem Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992[4] ist die Feststellung eines Einheitswerts für Mineralgewinnungsrechte zum 1.1.1993 abgeschafft worden. Eine Nachfeststellung muss daher unterbleiben.

 

Rz. 24– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[4] BGBl. I 1992, 1853.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge