Rz. 10

[Autor/Stand] § 23 BewG i.d.F. des BewG 1965 (vgl. Anm. 1) ist beim Grundbesitz bei Nachfeststellungen anzuwenden, die auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden (Art. 2 Abs. 2 BewG-ÄndG 1965). Dies ist der 1.1.1974 (Art. 1 Abs. 1 BewÄndG 1971 v. 27.7.1971). Ausdrücklich spricht auch Art. 1 Abs. 2 BewÄndG 1971 aus, dass Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf Wertbasis 1964 erstmals auf den 1.1.1974 vorzunehmen sind, und zwar unter Berücksichtigung der Änderungen des BewG durch das BewÄndG 1971. § 23 BewG 1965 ist durch das BewÄndG 1971 nicht geändert worden. Deshalb ist bei Nachfeststellungen zum 1.1.1974 an sich § 23 i.d.F. des BewG 1965 (vgl. Anm. 1) anzuwenden. Zu berücksichtigen ist aber, dass § 23 BewG 1965 durch das VStRG 1974 in der unter Anm. 2 dargestellten Weise erneut geändert worden ist. Die Änderungen sind ebenfalls bei Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 1.1.1974 anzuwenden (§ 124 Nr. 1 BewG i.d.F. des VStRG 1974). Damit sind die Änderungen des § 23 sowohl nach dem BewG 1965 als auch nach dem VStRG 1974 erstmals bei Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes, die auf den Wertverhältnissen 1964 beruhen, auf den 1.1.1974 anzuwenden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 23 BewG gilt in der durch das Jahressteuergesetz 1997[3] geänderten Fassung ab dem 1.1.1997. Nachfeststellungen für Zwecke der Vermögensteuer sind daher ab dem 1.1.1997 nicht mehr durchzuführen. Da die Gewerbekapitalsteuer jedoch erst 1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[4] weggefallen ist, wird mit dieser Änderung in § 152 Abs. 2 BewG auch bestimmt, dass zum Stichtag 1.1.1997 für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer noch die alte Fassung des § 23 Abs. 2 BewG maßgebend ist. Ob die damit zum 1.1.1997 geregelte Weitergeltung der alten Fassung des § 23 Abs. 2 BewG als Rechtsgrundlage für die Nachfeststellung des besonderen Einheitswerts ausreicht, erscheint zweifelhaft, da diese nicht in § 23 Abs. 2 BewG, sondern in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG a.F. enthalten war. Insofern erscheint § 152 Abs. 2 BewG entbehrlich.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 23 BewG gilt in der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.19971 geänderten Fassung ab dem 1.1.1998.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[3] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049.
[4] UntStRFoG v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

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