Rz. 13

[Autor/Stand] Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Anderenfalls ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln.[2] Wegen der Besonderheiten bei fehlenden oder nicht bewirtschafteten Eigentumsflächen wird auf die Anm. 22 verwiesen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung der in § 41 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 2a BewG geregelten Zu- und Abschläge. Das gilt auch für die Halbierung der entsprechenden Zuschläge bei einer Abweichung des tatsächlichen Tierbestandes von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend.[4] Als selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen gelten dabei nur solche Flächen, für die eine Ertragsmesszahl (EMZ) festgesetzt wurde; es handelt sich dabei folglich dem Grunde nach nur um landwirtschaftliche Nutzflächen.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Bewertung von Tierhaltungsgemeinschaften ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen (vgl. Anm. 14) erfolgt nach § 37 Abs. 1 BewG ebenfalls im vergleichende Verfahren. Dies gilt für die Fälle, in denen der Tierhaltungsgemeinschaft kein Grund und Boden zuzurechnen ist.[6] Diese Regelung ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 anzuwenden. Siehe dazu Anm. 20 ff.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2012 sollte die Bewertung von Tierhaltungsgemeinschaften nach Auffassung der Verwaltung ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen nach § 37 Abs. 2 BewG im Einzelertragswertverfahren erfolgen. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten wurde es nicht beanstandet, wenn auf der Basis der Wertansätze nach Tabelle L 30 des Abschn. 20 BewRL der Einzelertragswert in einem pauschalierten Verfahren ermittelt wurde.[8] Dabei war ein Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit zugrunde zu legen. Dieser konnte abhängig von den Absatzverhältnissen korrigiert werden. Bei besonders günstigen Absatzverhältnissen konnte der Ausgangswert um bis zu 50 DM zu erhöht, bei besonders ungünstigen Absatzverhältnissen um bis zu 50 DM ermäßigt werden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für die Berücksichtigung der Grundsteuerbelastung galt Abschn. 2.17 Abs. 1 BewRL. Danach sind die Zu- bzw. Abschläge durch die Verwaltung wie folgt festgelegt worden:[10]

 
Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung (feste Sätze)
Hebesatz 1963 Zu- oder Abrechnung in v.H.
bis 80 + 9
81–116 + 6
117–155 + 3
 
Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung (feste Sätze)
Hebesatz 1963 Zu- oder Abrechnung in v.H.
156–244 +/– 0
245–283 – 3
284–319 – 6
320 und mehr – 9
 

Rz. 18

[Autor/Stand] Aus der Vervielfachung des erzeugten oder gehaltenen Tierbestandes in Vieheinheiten mit dem so ermittelten Ertragswert ergab sich der Wirtschaftswert der Tierhaltungsgemeinschaft.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Bei dem nach dem nach vorstehendem Schema ermittelten Einzelertragswert handelte es sich um einen an die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 angepassten Wert, mit dem neben den Tierbeständen auch die hiermit zusammenhängenden sonstigen Wirtschaftsgüter, wie Gebäude mit den dazu gehörigen Hof- oder Gebäudeflächen, sowie die Betriebsmittel abgegolten waren.[13]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist spätestens für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 auch nach Auffassung der Verwaltung[15] im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.[16]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren ist auch dann anwendbar, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnende Grund und Boden lediglich eine Hof- und Gebäudefläche ist und daher keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Trifft dies zu, ist es das Ergebnis unterschiedlicher Ertragsbedingungen und somit des vom Gesetzgeber angeordneten vergleichenden Verfahrens. Der Vergleichswert der Eigenfläche beträgt dann 0 DM. Dieser Wert entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen, die – soweit bewirtschaftete Eigenflächen des Betriebsinhabers vorliegen – in die Nutzungen, denen sie dienen, einzubeziehen sind und in den entsprechenden Vergleichswerten für diese Nutzungen aufgehen[18]. An diesem Vergleichswert von 0 DM kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag wegen eines Überbestands an Vieh gemacht werden. Der Einheitswert besteht dann nur aus dem Zuschlag.[19]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich u...

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