Rz. 64

[Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 51a BewG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift war insbesondere deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaften i.d.R. ohne eigene landwirtschaftliche Nutzflächen betrieben werden.

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und ggf. selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen. Dazu gehören auch die Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren Beteiligten der Tierhaltungsgemeinschaft gehören und dem Betrieb der Tierhaltungsgemeinschaft als einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.[3]

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die in § 51a BewG vorgeschriebene Wechselwirkung zwischen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der der gemeinsamen Tierhaltung dient, und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder bezieht sich nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt.[5]

 

Rz. 67– 69

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[3] Nr. 1 Abs. 3 des koordinierten Ländererlasses v. 16.6.2016, BStBl. I 2016, 638.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[5] Vgl. Nr. 2 Abs. 1 der koordinierten Ländererlasse v. 1.9.2011, BStBl. I 2011, 939 und v. 16.6.2016, BStBl. I 2016, 638.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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