Rz. 88

[Autor/Stand] Durch das spätere – fiktive – Baujahr ergibt sich zum Bewertungsstichtag ein geringeres Alter des Gebäudes und in Folge dessen eine geringere Alterswertminderung.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Offen war zunächst die Frage, ob das fiktive Baujahr nur bei Ermittlung der Alterswertminderung zu Grunde zu legen ist oder ob es auch für die Anwendung der Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015 maßgebend ist. Diese Frage wurde durch die ErbStR 2011[3] beantwortet. Danach ist der Ansatz eines fiktiv späteren Baujahrs auch bei der Bestimmung der Baujahrsgruppe zu berücksichtigen. Somit kann es durch die Verschiebung des Baujahrs dazu kommen, dass das fiktive Baujahr die Einordnung des Gebäudes in eine andere Baujahrsgruppe der Regelherstellungskosten erfordert als dies bei der Annahme des ursprünglichen Baujahrs der Fall wäre. Dies führt dazu, dass neben der geringeren Alterswertminderung auch die höheren Regelherstellungskosten der jüngeren Baujahrsgruppe anzuwenden sind.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Zur Anwendung der Regelherstellungskosten bei Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, s. Rz. 17 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] Vgl. R B 190.3 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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