Rz. 28

[Autor/Stand] Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen. Die in Abhängigkeit von der jeweiligen Mietniveaustufe der Gemeinde stehenden Zu- oder Abschläge ergeben sich aus der nachstehend abgedruckten Anlage 39, Teil II, zum Bewertungsgesetz.

Mietniveaustufen

 
Mietniveaustufe 1 – 20,0 %
Mietniveaustufe 2 – 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %

Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 BewG in der jeweils aktuellen Fassung.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

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