Rz. 28
[Autor/Stand] Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen. Die in Abhängigkeit von der jeweiligen Mietniveaustufe der Gemeinde stehenden Zu- oder Abschläge ergeben sich aus der nachstehend abgedruckten Anlage 39, Teil II, zum Bewertungsgesetz.
Mietniveaustufen
Mietniveaustufe 1 | – 20,0 % |
Mietniveaustufe 2 | – 10,0 % |
Mietniveaustufe 3 | +/– 0 % |
Mietniveaustufe 4 | + 10,0 % |
Mietniveaustufe 5 | + 20,0 % |
Mietniveaustufe 6 | + 30,0 % |
Mietniveaustufe 7 | + 40,0 % |
Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 BewG in der jeweils aktuellen Fassung.
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