Rz. 155

[Autor/Stand] Das Finanzamt kann den Grundsteuerwertbescheid gem. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 1 Satz 1 AO einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen bekannt geben. Wird der Steuerpflichtige durch eine zur Steuerberatung befugte Person oder Vereinigung i.S.d. §§ 3 und 4 Nr. 11 StBerG vertreten, so wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt (§ 80 Abs. 2 AO). Liegt dem Finanzamt eine umfassende schriftliche Vollmacht vor, die auch zum Empfang von Bescheiden berechtigt, muss es den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt geben. Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen selbst ist dann zunächst unwirksam.[2] Der Mangel der Bekanntgabe wird aber geheilt, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Bevollmächtigten weiterleitet.[3] Heilung tritt in diesem Fall auch durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass die Bevollmächtigung trotz Vorliegens einer auf bestimmte Zeiträume beschränkten schriftlichen Vollmacht auch für außerhalb der schriftlichen Vollmacht liegende Zeiträume gilt, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe für diese Zeiträume gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auftritt.[5]

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Dem Bevollmächtigten braucht auch bei mehreren Adressaten nur eine Ausfertigung des Bescheids bekannt gegeben zu werden. Eines Hinweises nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO bedarf es bei umfassender Bevollmächtigung nicht.[7] Der Widerruf der Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht. Eine dem Finanzamt bekannte von vornherein befristete Vollmacht erlischt auch ohne Widerruf mit der Folge das nach Fristablauf der Bescheid nicht mehr an den Bevollmächtigten bekannt geben werden darf.

 

Rz. 158– 159

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[7] BFH v. 25.9.1990 – IX 84/88, BStBl. II 1991, 120; BFH v. 18.8.1992 – VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge