Rz. 184

[Autor/Stand] Das FA kann den Einheitswertbescheid einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen bekannt geben.[2] Wird der Steuerpflichtige durch eine zur Steuerberatung befugte Person oder Vereinigung i.S. der §§ 3 und 4 Nr. 11 StBerG vertreten, so wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt.[3] Liegt dem FA eine umfassende schriftliche Vollmacht vor, die auch zum Empfang von Bescheiden berechtigt, muss es den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt geben. Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen selbst ist dann zunächst unwirksam.[4] Der Mangel der Bekanntgabe wird aber geheilt, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Bevollmächtigten weiterleitet.[5] Heilung tritt in diesem Fall auch durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein.

 

Rz. 185

[Autor/Stand] Dem Bevollmächtigten braucht auch bei mehreren Adressaten nur eine Ausfertigung des Bescheids bekannt gegeben zu werden. Eines Hinweises nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO bedarf es bei umfassender Bevollmächtigung nicht.[7] Der Widerruf der Vollmacht wird dem FA gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht.[8] Eine dem FA bekannte von vornherein befristete Vollmacht erlischt auch ohne Widerruf mit der Folge das nach Fristablauf der Bescheid nicht mehr an den Bevollmächtigten bekannt geben werden darf.

 

Rz. 186– 188

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[3] § 80 Abs. 2 AO in der ab 2017 geltenden Fassung.
[4] BFH v. 12.3.1998 – IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941; v. 22.7.1987 – I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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