Rz. 31
[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz enthält zu unterschiedlichen Zwecken Regelungen zur Bewertung von unbebauten Grundstücken. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngliche Absicht aufgegeben, einen Wert, den sog. Einheitswert, für verschiedene steuerliche Anlässe zur Verfügung zu stellen. Als Ergebnis wurden in das Bewertungsgesetz Sonderregelungen zur Bestimmung des Werts eines unbebauten Grundstücks als Bewertungseinheit für Zwecke der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungsteuer eingeführt. Beide zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich in erster Linie an den durch die örtlichen Gutachterausschüsse zur Verfügung gestellten Bodenrichtwerten orientieren.
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