Rz. 1
[Autor/Stand] Die Ermittlung des Jahresertrags sollte zunächst zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch letztlich im Bewertungsgesetz geregelt worden.
Rz. 2
[Autor/Stand] Vgl. § 199 BewG Anm. 1.
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