Schrifttum:

Vgl. Literaturverzeichnis zu § 11 BewG.

I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

1. Regelung in einer Rechtsverordnung vorgesehen

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Bewertung des betrieblichen Vermögens sollte zunächst in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Dazu hatte die Bundesregierung am 8.2.2008 einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung) vorgelegt. Diese Verordnung sollte die Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens einführen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zu dieser Verordnung sollte § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG i.d.F. des Artikels 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 11.12.2007 bilden. Der Gesetzgeber wollte damit die Bundesregierung ermächtigen, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats den bei Ertragswertermittlungen anzuwendenden Kapitalisierungszinssatz und Einzelheiten für ein Ertragswertverfahren zu regeln.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Bei dieser Konzeption sollte der Überlegung Rechnung getragen werden, dass sich die Ermittlung des gemeinen Werts grundsätzlich nach allgemeinen Bewertungsverfahren richtet, die im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr angewandt werden. Die Übernahme der allgemeinen Bewertungsverfahren in das Bewertungsgesetz erschien insbesondere deshalb zunächst nicht notwendig, weil diese Bewertungsverfahren im tatsächlichen Geschäftsverkehr und nicht nur für bloße steuerliche Zwecke angewandt werden. Der Verweis auf die Zielgröße des steuerrechtlichen Bewertungsansatzes – Ansatz des gemeinen Werts – sollte deshalb im Interesse einer einfachen steuerrechtlichen Regelung auf gesetzlicher Ebene ausreichen. Um der Praxis eine Alternative zu einem allgemeinen Bewertungsverfahren anzubieten, sollte das vereinfachte Ertragswertverfahren lediglich in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Mit diesem Vorschlag wäre das vereinfachte Ertragswertverfahren in einer höherrangigen Rechtsnorm verankert worden, als dies bei dem bisher maßgebenden "Stuttgarter Verfahren" der Fall war. Dieses war über viele Jahre hinweg lediglich in den Verwaltungsrichtlinien – zuletzt R 96 ff. ErbStR 2003 – geregelt worden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Dennoch ist stark kritisiert worden, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren lediglich in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollte.[4] Der Gesetzgeber ist der Forderung nachgekommen, das vereinfachte Ertragswertverfahren auf gesetzlicher Grundlage (§§ 199 ff. BewG) zu regeln. Dabei wurde die Rechtsverordnung inhaltlich übernommen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Barthel, FB 2008, 520.

2. Regelung auf gesetzlicher Grundlage realisiert

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber will mit der durch das ErbStRG[2] eingeführten Fassung der §§ 199 ff. BewG den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs auch bei den betrieblichen Vermögen realisieren. Dabei steht § 199 BewG in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls durch das ErbStRG geänderten Fassung des § 11 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Mit den neuen Vorschriften zur Bewertung betrieblicher Vermögen entfallen für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 die Vorschriften des bisher maßgebenden Stuttgarter Verfahrens (vgl. dazu eingehend Anhang 1 zu § 11 BewG§ 11 BewG Anm. 580 ff.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gilt nicht nur für Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG), sondern nach § 109 Abs. 1 BewG auch für Gewerbebetriebe (§ 95 BewG) und Freiberufler i.S.d. § 96 BewG sowie nach § 109 Abs. 2 BewG für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Dazu gehört beispielsweise regelmäßig der Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BGBl. I 2007, 194.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

3. Leitsatz des BVerfG vom 7.11.2006

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zum Leitsatz des die Neuregelung des § 11 Abs. 2 BewG auslösenden Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006[2] vgl. § 11 BewG Anm. 272.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BGBl. I 2007, 194.

4. Abgrenzung der Bewertungsverfahren

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Bewertungsverfahren vgl. § 11 BewG Anm. 296 ff. und Anm. 300.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

5. Wertermittlungsmethode aus der Sicht des BVerfG

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Zur Wahl der Wertermittlungsmethode aus der Sicht des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006[2] vgl. § 11 BewG Anm. 279.

 

Rz. 10– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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