Rz. 7

[Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte[2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn sie letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 2370 BGB, Art. 62 ff. EuErbVO) oder Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften ausstellen (§ 1507 BGB), haben sie diese Dokumente unverzüglich nach der jeweiligen Amtshandlung abschriftlich und beglaubigt den jeweiligen Erbschaftsteuerstellen zu übersenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4; Satz 3 ErbStDV). Dies erleichtert die Feststellung der Erwerber und damit Steuerschuldner (s. auch § 20 ErbStG Anm. 5 bis 8; § 31 ErbStG Anm. 9).[3] In gleicher Weise sind Testamentsvollstreckerzeugnisse (§ 2368 BGB, § 354 FamFG) zu übermitteln sowie Anordnungen betr. Nachlasspflegschaften oder -verwaltungen (§§ 1960 bis 1962, 1975 ff. BGB), wodurch der Gang des Erbschaftsteuerverfahrens entscheidend beeinflusst wird (s. § 31 ErbStG Anm. 18 bis 21 und § 32 ErbStG Anm. 4 ff.).

 

Rz. 7.1

[Autor/Stand] In Teilungssachen, d.h. für Erbauseinandersetzungen, sind seit 1.9.2013 anstelle der Nachlassgerichte die Notare zuständig (§§ 342 Abs. 2, 344 Abs. 4a, 5 FamFG; § 23a Abs. 3 GVG).[5] Konsequent haben sie daher beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarungen (§ 366 FamFG) an die zuständigen Erbschaftsteuerstellen zu übersenden. Einer Änderung des § 7 ErbStDV bedurfte es hierzu nicht (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 iVm Abs. 5 ErbStDV).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Ergänzend sollen die in § 7 Abs. 2, 3 ErbStDV genannten Angaben mitgeteilt werden.[7] Sie ermöglichen eine sichere Zuordnung zu bereits vorhandenen Unterlagen (Abs. 2) und geben wichtige Informationen über Erblasser, Erwerber und den Nachlass (Abs. 3). Entbehrlich sind die Anzeigen in Bagatellfällen:[8] Bei Erwerb von Hausrat und/oder sonstigem Vermögen galt früher eine Grenze von je 5 200 EUR (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV a.F.);[9] sie wurde – aus guten Gründen, sieht man die mit dem ErbStRG ab 1.1.2009 erfolgte Anpassung der sachlichen und persönlichen Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 ErbStG – für entsprechende Erwerbe ab 1.1.2011 auf 12 000 EUR sowie 20 000 EUR angehoben (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV).[10] Und auch bei mehr als zehn Jahre zurückliegenden Erbfällen dürfen amtliche Anzeigen unterbleiben, wenn keine Erbauseinandersetzungen betroffen sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 ErbStDV).[11]

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Zur Zuständigkeit s. §§ 343, 344 FamFG. In Baden-Württemberg ist das staatliche Notariat Nachlassgericht; s. auch Simon in Erman14, § 2353 BGB Rz. 7.
[3] Beachten Sie: "Gewichtige Gründe" können allerdings die grundsätzliche Bindungswirkung des Erbscheins für die Erbschaftsbesteuerung relativieren; BFH v. 22.11.1995 – II R 89/93, BStBl. II 1996, 242; v. 24.11.2004 – II B 71/03, BFH/NV 2005, 557; Hartmann, UVR 1996, 267; Wefers, NJW 1996, 2119.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[5] Siehe hierzu das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1800.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[7] Vordruckmuster 5 zu § 7 ErbStDV; amtl. ErbSt-Handbuch Anhang E 13.
[8] Hierzu auch Th. Müller, ErbStB 2011, 29.
[9] In derartigen Fällen kam es ohnehin zu keiner Besteuerung; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 22 ErbStG.
[10] § 12 ErbStDV i.d.F. des Art. 5 der VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen (ÄVO) v. 17.11.2010, BGBl. I 2010, 1544.
[11] Die in § 7 Abs. 4 Nr. 2, 3 ErbStDV genannten Ausnahmefälle dürften eher selten sein.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

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