I. Allgemeines
Rz. 1
[Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind solche Verwaltungsakte (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie müssen inhaltlich u.a. angeben, wer die festgesetzte Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide sind deshalb den in § 20 Abs. 1, 2 ErbStG benannten Steuerschuldnern bekannt zu geben – regelmäßig also den Erwerbern, bei Schenkungen ggf. dem Schenker. Abweichend hiervon schreibt § 32 ErbStG bewusst die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden an Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger vor[2], allerdings nur "in den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6)[3] ErbStG".
Rz. 2
[Autor/Stand] Insolvenz und Erbschaftsteuer: Schlägt ein insolventer Steuerschuldner eine ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallene Erbschaft nicht aus, ist die entstandene Erbschaftsteuer als sog. Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen (s. auch § 31 ErbStG Anm. 13).[5]
Rz. 3
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
II. Einzelheiten
1. Anwendungsbereich der Norm
Rz. 4
[Autor/Stand] § 31 Abs. 5 und 6 ErbStG verpflichtet Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und bestellte Nachlasspfleger nur dann zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn sie hierzu amtlich aufgefordert wurden (siehe § 31 ErbStG Anm. 18–21).[2] Da ist es nur konsequent, dass sie nach Abgabe der Erklärung auch den Erbschaftsteuerbescheid erhalten.[3] – Beachten Sie: Zur Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung (hierzu § 154 BewG Anm. 54 f.; s. aber auch nachfolgend Anm. 16).[4]
Rz. 5
[Autor/Stand] Dies gilt auch bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Der BFH verlangt die Anwendung des § 32 ErbStG zwar stets bei Erfüllung der Erklärungspflicht.[6] Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids bei Nichterfüllung der Erklärungspflichten durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger gegenüber dem/den Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen ist.[7]
Rz. 6
[Autor/Stand] Immerhin sind die genannten Personen über den Nachlass verfügungsberechtigt und haben deshalb für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§§ 34 Abs. 1, 35 AO – zur Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit siehe § 20 ErbStG Anm. 10). Gerade dieser Zweck wird aber in § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ausdrücklich genannt und beeinflusst damit auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "In den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6) ErbStG" ist daher so zu verstehen, dass Erbschaftsteuerbescheide grundsätzlich in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben sind, unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht.[9] Konsequent sind sie deshalb auch Adressaten des Erbschaftsteuerbescheids, wenn der/die Erbe(n) bereits vor Anordnung der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft eine Steuererklärung abgegeben haben sollte(n).
Rz. 7– 8
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Wirkung der Bekanntgabe
Rz. 9
[Autor/Stand] Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger sind als sog. Bekanntgabeadressaten[2] des Erbschaftsteuerbescheids lediglich Zugangsvertreter[3] der jeweiligen Erwerber. Zur Wirksamkeit des Bescheids gegenüber dem Steuerschuldner (Inhaltsad...
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