Rz. 4

[Autor/Stand] § 31 Abs. 5 und 6 ErbStG verpflichtet Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und bestellte Nachlasspfleger nur dann zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn sie hierzu amtlich aufgefordert wurden (siehe § 31 ErbStG Anm. 18–21).[2] Da ist es nur konsequent, dass sie nach Abgabe der Erklärung auch den Erbschaftsteuerbescheid erhalten.[3] – Beachten Sie: Zur Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung (hierzu § 154 BewG Anm. 54 f.; s. aber auch nachfolgend Anm. 16).[4]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Dies gilt auch bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Der BFH verlangt die Anwendung des § 32 ErbStG zwar stets bei Erfüllung der Erklärungspflicht.[6] Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids bei Nichterfüllung der Erklärungspflichten durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger gegenüber dem/den Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen ist.[7]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Immerhin sind die genannten Personen über den Nachlass verfügungsberechtigt und haben deshalb für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§§ 34 Abs. 1, 35 AO – zur Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit siehe § 20 ErbStG Anm. 10). Gerade dieser Zweck wird aber in § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ausdrücklich genannt und beeinflusst damit auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "In den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6) ErbStG" ist daher so zu verstehen, dass Erbschaftsteuerbescheide grundsätzlich in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben sind, unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht.[9] Konsequent sind sie deshalb auch Adressaten des Erbschaftsteuerbescheids, wenn der/die Erbe(n) bereits vor Anordnung der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft eine Steuererklärung abgegeben haben sollte(n).

 

Rz. 7– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[2] BFH v. 11.6.2013 – II R 10/11, BStBl. II 2013, 924 = ErbStB 2013, 337 m. Komm. Hartmann.
[4] Siehe allerdings BFH v. 5.4.2017 – II R 30/15, ZEV 2017, 666. Danach soll die Bekanntgabe eines Bedarfswertbescheids gegenüber einem Nachlasspfleger als Vertreter unbekannter Erben wirksam sein.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[7] Wohl a.A. Eisele in Kapp/Ebeling, § 32 ErbStG, Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[9] AE zu § 122 AO Tz. 2.13.4.1 Satz 3; vgl. auch BFH v. 14.11.1990 – II R 58/86, BStBl. II 1991, 52, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; nunmehr ausdrücklich für alle Erbschaftsteuer- und spätere -änderungsbescheide im Steuerfestsetzungsverfahren FG Münster v. 9.3.2017 – 3 K 258/15 Erb, EFG 2018, 141 m. Anm. Neu (das FA nahm die eingelegte Revision zurück).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

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