Rz. 4
[Autor/Stand] § 31 Abs. 5 und 6 ErbStG verpflichtet Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und bestellte Nachlasspfleger nur dann zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn sie hierzu amtlich aufgefordert wurden (siehe § 31 ErbStG Anm. 18–21).[2] Da ist es nur konsequent, dass sie nach Abgabe der Erklärung auch den Erbschaftsteuerbescheid erhalten.[3] – Beachten Sie: Zur Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung (hierzu § 154 BewG Anm. 54 f.; s. aber auch nachfolgend Anm. 16).[4]
Rz. 5
[Autor/Stand] Dies gilt auch bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Der BFH verlangt die Anwendung des § 32 ErbStG zwar stets bei Erfüllung der Erklärungspflicht.[6] Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids bei Nichterfüllung der Erklärungspflichten durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger gegenüber dem/den Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen ist.[7]
Rz. 6
[Autor/Stand] Immerhin sind die genannten Personen über den Nachlass verfügungsberechtigt und haben deshalb für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§§ 34 Abs. 1, 35 AO – zur Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit siehe § 20 ErbStG Anm. 10). Gerade dieser Zweck wird aber in § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ausdrücklich genannt und beeinflusst damit auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "In den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6) ErbStG" ist daher so zu verstehen, dass Erbschaftsteuerbescheide grundsätzlich in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben sind, unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht.[9] Konsequent sind sie deshalb auch Adressaten des Erbschaftsteuerbescheids, wenn der/die Erbe(n) bereits vor Anordnung der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft eine Steuererklärung abgegeben haben sollte(n).
Rz. 7– 8
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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