Rz. 131

[Autor/Stand] Nach der nicht leicht verständlichen Definition des BFH sind unter der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind.[2] Nach dieser weiten Begriffsdefinition kommt eine Aufteilung in Umstände betreffend die Beschaffenheit und sonstige wertbeeinflussenden Umstände eigentlich nicht mehr in Betracht. Abgesehen davon werden durch das Tatbestandsmerkmal der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes jedenfalls sämtliche die Eigenart des Wirtschaftsgutes bestimmenden Faktoren erfasst. Im Einzelnen kann es sich dabei um Alter, Zustand, Nutzungsdauer etc. handeln. Bei unbebauten bzw. bebauten Grundstücken wird deren Beschaffenheit wesentlich bestimmt durch Lage, Fläche, Bau- und Erschließungszustand, Grundstücksform, Oberflächen- bzw. Bodenbeschaffenheit, tatsächliche Bebauungsmöglichkeit etc.

 

Rz. 132– 140

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[2] BFH v. 17.1.1975 – III R 68/73, BStBl. II 1975, 377, unter 2.; krit. hierzu Wilms/Jochum, ErbStG, § 9 BewG Rz. 7; vgl. auch Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 9 BewG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023

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