Rz. 121

[Autor/Stand] Gemäß der klarstellenden Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG sieht vor, dass dabei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Der gemeine Wert stellt sich somit als das Ergebnis einer Gesamtbeurteilung auf der Grundlage aller im Einzelfall vorliegenden und den Wert bestimmenden Tatsachen sowie deren Zusammenwirken dar. Dieser Grundsatz ist umfassend und unabhängig von der Bewertungsmethode anzuwenden. Auch bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen sind nicht allein das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft, sondern alle den preisbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.[2] Zu den relevanten Wertfaktoren gehören sowohl die das Wirtschaftsgut betreffenden internen (Eigenart des Wirtschaftsgutes) als auch externen Umstände (Eigenart der äußeren Verhältnisse und Umstände). Von diesen Umständen wird durch § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ausdrücklich auf die Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes hingewiesen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Merkmal der Beschaffenheit bei der Bestimmung des gemeinen Wertes nach § 9 BewG als wesentlicher wertbildender Faktor eine besondere Bedeutung zukommen soll.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Die übrigen Vorschriften des BewG, insb. die §§ 10 bis 16 BewG, nehmen jeweils nicht noch einmal ausdrücklich Bezug auf die Regelung in § 9 Abs. 2 BewG. Dieser besondere Umstand hat zu divergierenden Entscheidungen in der erstinstanzlichen Finanzrechtsprechung geführt. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass eine Einbeziehung der Regelung des § 9 Abs. 2 BewG in andere Vorschriften des BewG mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut anderer Vorschriften abzulehnen sei.[4] Dieser Auffassung wird allerdings mit Verweis auf den bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem besonderen Sinnzusammenhang ergebe, widersprochen.[5] Im Ergebnis dürften damit im Rahmen der §§ 10 bis 16 BewG auch die für die Ermittlung des gemeinen Werts nach § 9 BewG maßgeblichen Regelungen mit der Begründung berücksichtigt werden, dass diese besonderen Bewertungsvorschriften in typisierender Weise zu einem mit dem gemeinen Wert vergleichbaren Wert führen würden. M.E. ist dieser Auffassung mit der gebotenen vorsichtigen Beurteilung bei einer analogen Anwendung zu folgen. Wesentliche Aufgabe der Wertermittlung ist die Bestimmung des gemeinen Wertes. Mit diesem Wert muss sich der Inhaber des bewerteten Wirtschaftsgutes der hinter der Bewertung grundsätzlich stehenden Besteuerung stellen, die u.U. erst durch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes ermöglicht wird. Dafür ist eben eine am Verkehrswert orientierte Bewertung eine wesentliche Voraussetzung.

 

Rz. 123– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[2] RFH v. 24.2.1938 – III 257/37, RStBl. 1938, 539.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[4] FG Münster v. 15.1.2015 – 3 K 1997/Erb 14, EFG 2015, 793.
[5] FG Hessen v. 16.2.2016 – 1 K 1161/15, EFG 2016, 790, unter I. 1. (anhängig: BFH – II R 11/16).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023

1. Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Nach der nicht leicht verständlichen Definition des BFH sind unter der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind.[2] Nach dieser weiten Begriffsdefinition kommt eine Aufteilung in Umstände betreffend die Beschaffenheit und sonstige wertbeeinflussenden Umstände eigentlich nicht mehr in Betracht. Abgesehen davon werden durch das Tatbestandsmerkmal der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes jedenfalls sämtliche die Eigenart des Wirtschaftsgutes bestimmenden Faktoren erfasst. Im Einzelnen kann es sich dabei um Alter, Zustand, Nutzungsdauer etc. handeln. Bei unbebauten bzw. bebauten Grundstücken wird deren Beschaffenheit wesentlich bestimmt durch Lage, Fläche, Bau- und Erschließungszustand, Grundstücksform, Oberflächen- bzw. Bodenbeschaffenheit, tatsächliche Bebauungsmöglichkeit etc.

 

Rz. 132– 140

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023
[2] BFH v. 17.1.1975 – III R 68/73, BStBl. II 1975, 377, unter 2.; krit. hierzu Wilms/Jochum, ErbStG, § 9 BewG Rz. 7; vgl. auch Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 9 BewG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.08.2023

2. Andere wertbeeinflussende Umstände

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Die gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG vorgeschriebene umfassende Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände erfordert neben der Beachtung der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes auch die Einbeziehung aller sonstigen die Wertbestimmung beeinflussenden Umstände. Derartige Umstände können wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Art sein.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Zu den Umständen wi...

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