Rz. 293

[Autor/Stand] Der Wert des Grund und Bodens war unter Ansatz der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert, ggf. unter Anpassung an die bauliche Nutzungsmöglichkeit des zu bewertenden Grundstücks, zu ermitteln.

 

Rz. 294

[Autor/Stand] Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, war die durchschnittliche Miete, entweder abgeleitet aus der tatsächlich vereinbarten Miete oder der üblichen Miete, mit 12,5 zu vervielfachen und um eine Alterswertminderung zu kürzen (§ 146 Abs. 2 bis 4 BewG). Befand sich auf dem Grundstück ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken diente und nicht mehr als zwei Wohnungen enthielt, kam für dieses Gebäude kein Zuschlag i.H.v. 20 % nach § 146 Abs. 5 BewG in Betracht. Denn das Grundstück diente aufgrund der gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung der anderen Gebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken.[3] Die Finanzverwaltung verzichtete auf den Mindestwert als untersten Wert für eine Bewertung im Ertragswertverfahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Grund und Boden unter Ansatz des Bodenrichtwerts in den Grundstückswert einfließt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[3] R. 120 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 1999; vgl. auch Rz. 5.2 der gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.

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