Rz. 301

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Gebäudewerts wird in den gleich lautenden Erlassen v. 16.6.1997[2] Folgendes ausgeführt:

„Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, ist die duchschnittliche Miete mit 12,5 zu vervielfachen und um die Alterswertminderung zu kürzen (§ 146 Abs. 2 bis 4 BewG). Enthält ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, kommt wegen der gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Nutzung der übrigen Gebäude kein Zuschlag in Höhe von 20 % nach § 146 Abs. 5 BewG in Betracht.

Um eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens durch Anwendung des Ertragswertverfahrens und durch gesonderten Ansatz des Werts des Grund und Bodens für die gesamte Grundstücksfläche zu vermeiden, ist der Ertragswert um einen Bodenwertanteil in Höhe von 20 %, höchstens jedoch um den Wert des Grund und Bodens nach Tz. 5.1 zu kürzen. Das Ergebnis stellt den Wert der Gebäude oder Gebäudeteile dar, die im Ertragswertverfahren bewertet werden. § 146 Abs. 6 BewG (Mindestbewertung) ist bei der Ermittlung des Gebäudewerts im Ertragswertverfahren nicht anzuwenden.

Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, ist als Gebäudewert der ertragsteuerliche Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen (vgl. Tz. 4.2).”

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[2] Gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.

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