Rz. 121

[Autor/Stand] Nach § 92 Abs. 4 BewG ist eine vertragliche Abbruchverpflichtung durch einen "entsprechenden Abschlag" zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich nicht, wie die Höhe dieses Abschlags zu bemessen ist. Einen Maßstab für die Höhe des Abschlags enthalten auch nicht die vergleichbaren gesetzlichen Abschlagsregelungen in § 82 Abs. 1 Nr. 3 und § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG. Nähere Anweisungen geben die BewRGr v. 19.9.1966 und die Fortschreibungs-Richtlinien v. 2.12.1971 (vgl. hierzu § 94 BewG Rz. 17). Der BFH hat sich jedoch in den in vorstehender Anm. 110 aufgeführten Entscheidungen mit der Abbruchverpflichtung befasst. Er hält es nach der Entscheidung v. 3.7.1981[2] für sachgerecht, die Höhe des Abschlags grundsätzlich nach der Verkürzung der Lebensdauer des Gebäudes infolge der Abbruchsverpflichtung zu bemessen. Der so ermittelte Abschlag darf nicht um die fiktive Altersminderung für die Zeit zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Fortschreibungszeitpunkt gekürzt werden. Im Einzelnen ergibt sich für die beiden Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren – Sachwertverfahren) Folgendes:

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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