a) Rechtsgrundlage (Tz. 1.1 AbgrenzE)

 

Rz. 35

[Autor/Stand]"Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind."

Wegen der Rechtsgrundlagen s. oben Anm. 1 und 2, für das Beitrittsgebiet Anm. 3. Zur Wahrung einer einheitlichen Verwaltungspraxis in den alten und neuen Ländern haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 5.6.2013[2] gleich lautende Erlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen herausgegeben, die nachstehend erläutert werden. Mit diesen Erlassen sind die vorher geltenden gleich lautenden Erlasse v. 15.3.2006[3], v. 31.3.1992[4] sowie die davor geltenden Abgrenzungsrichtlinien v. 31.3.1967[5] überholt.

b) Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze (Tz. 1.2 AbgrenzE)

 

Rz. 36

[Autor/Stand] „Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.).

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor. Dies gilt jedoch nicht bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen, vgl. Tz. 3.1.”

Der AbgrenzE enthält in den allgemeinen Abgrenzungsgrundsätzen eine Prüfungsreihenfolge. Dabei wird der Begriff "Bauwerk" als Oberbegriff verwendet. Demnach kann ein Bauwerk sowohl ein Gebäude, ein Gebäudebestandteil, eine Außenanlage oder eine Betriebsvorrichtung sein. Sofern alle vom AbgrenzE definierten fünf Gebäudemerkmale nebeneinander vorliegen, handelt es sich bei dem Bauwerk zwingend um ein Gebäude.[7] Die Annahme einer Betriebsvorrichtung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Fehlt ein Gebäudemerkmal, folgt daraus lediglich, dass kein Gebäude vorliegt. Der Umkehrschluss auf das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung kann nicht gezogen werden. Ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt, hängt vielmehr davon ab, ob mit dem Bauwerk ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Deutlicher als bisher trifft der AbgrenzE die Aussage, dass bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen die Zuordnung zum Gebäude Vorrang hat.

c) Betriebsvorrichtungen (Tz. 1.3 AbgrenzE)

 

Rz. 37

[Autor/Stand] „Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehör Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11. Dezember 1991, BStBl II 1992 S. 278). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z.B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist (z.B. im Rahmen einer Brandschutzauflage – BFH vom 7. Oktober 1983, BStBl II 1984 S. 262 und vom 13. November 2001, BStBl II 2002 S. 310).”

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Das Gesetz bezeichnet in § 68 Abs. 2 BewG als Betriebsvorrichtungen "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind". Aus dem Zwischensatz dieser Vorschrift "die zu einer Betriebsanlage gehören" hat der BFH gefolgert, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind, mithin Gegenstände, durch die das Gewerbe betrieben wird. Hieraus folgt, dass nur solche Vorrichtungen, die in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen, zu den Betriebsvorrichtungen gerechnet werden können.[10] An dieser Rechtsprechung hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten.[11] Danach genügt es nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört, dass sie für die Ausübung des Gewerbe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge