Rz. 68
[Autor/Stand] Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich bei der Einkommensteuer aus R 15.5 EStR. Diese Regelungen sind auch bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen bei der Bedarfsbewertung anzuwenden. Neben allgemeinen Aussagen, z.B. zur Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft sowie zum Strukturwandel, werden in R 15.5 EStR die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe im Detail dargestellt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Abgrenzungskriterien durch die neuere Rechtsprechung des BFH[2] verschärft haben[3] aber großzügige Übergangsfristen bestehen.[4] Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 33 BewG verwiesen.
Rz. 69
[Autor/Stand] Im Einzelnen werden neben den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung folgende Problembereiche angesprochen:
- Beginn der gewerblichen Tätigkeit bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb;
- Definition des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs und Abgrenzung zum Hauptbetrieb;
- Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle;
- Zukauf fremder Erzeugnisse;
- Unterhaltung eines Handelsgeschäftes;
- Der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen;
- Der Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leistungen;
- Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
- Behandlung land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen;
- Energieerzeugung;
- Beherbergung von Fremden.
Rz. 70– 72
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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