Rz. 68

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich bei der Einkommensteuer aus R 15.5 EStR. Diese Regelungen sind auch bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen bei der Bedarfsbewertung anzuwenden. Neben allgemeinen Aussagen, z.B. zur Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft sowie zum Strukturwandel, werden in R 15.5 EStR die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe im Detail dargestellt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Abgrenzungskriterien durch die neuere Rechtsprechung des BFH[2] verschärft haben[3] aber großzügige Übergangsfristen bestehen.[4] Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 33 BewG verwiesen.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Im Einzelnen werden neben den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung folgende Problembereiche angesprochen:

  • Beginn der gewerblichen Tätigkeit bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb;
  • Definition des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs und Abgrenzung zum Hauptbetrieb;
  • Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle;
  • Zukauf fremder Erzeugnisse;
  • Unterhaltung eines Handelsgeschäftes;
  • Der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen;
  • Der Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leistungen;
  • Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
  • Behandlung land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen;
  • Energieerzeugung;
  • Beherbergung von Fremden.
 

Rz. 70– 72

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] Vgl. dazu auch den gl. lt. Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1213, und den gl. lt. Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen vom 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1217.
[4] Die bisherigen Grundsätze für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe konnten nach dem BMF-Schreiben v. 27.5.2011, BStBl. I 2011, 561, auf Antrag des Steuerpflichtigen noch für Wirtschaftsjahr angewandt werden, die bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung von R 15.5 EStR beginnen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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