Kommentar

Die Krankenkasse kann Beiträge zur Sozialversicherung ( Sozialversicherungspflicht ) auch von Arbeitsentgelt berechnen, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen einer tariflichen Ausschlußklausel nicht mehr verlangen kann. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Die Höhe des Beitragsanspruchs richtet sich nicht nur danach, welche Einnahmen der Versicherte aus der Beschäftigung tatsächlich erhalten hat, sondern auch nach den Einnahmen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch schuldet. Für die Entstehung des Beitragsanspruchs spielt es deshalb keine Rolle, ob das geschuldete Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer tatsächlich auch zugeflossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 30.08.1994, 12 RK 59/92

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