BMF, 15.10.2014, IV D 3 - S 7423/13/10001

Mit BMF-Schreiben vom 26.5.2014, IV D 1 – S 7068/07/10001-05 (2014/0463759) wurde das von der Europäischen Kommission am 8.5.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.

Entsprechend den Erläuterungen der Europäischen Kommission zu dem vorgenannten Verzeichnis vom 8.5.2014 soll die Lieferung der in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen während des gesamten Kalenderjahres 2014 von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Entgegen den Ausführungen in Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE ist aus Vereinfachungsgründen für Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8.5.2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, die Sonderregelung nach § 25c UStG für das gesamte Jahr 2014 anzuwenden. Das Verzeichnis gilt ausdrücklich nicht für im Jahr 2015 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen.

Ferner wird es – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 8.5.2014 ausgeführte Umsätze von Goldmünzen, die in dem von der Europäischen Kommission am 8.5.2014 veröffentlichten Verzeichnis der Goldmünzen enthalten sind, entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 25c UStG die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen hat, weil die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 344;

UStG § 25c

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1369

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