Rz. 6

Die stationäre Behandlung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist im Regelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Ebenso möglich ist es, die Kurzzeitpflege einer stationären Rehabilitationsbehandlung i. S. d. § 40 Abs. 2 SGB V nachfolgen zu lassen.

 

Rz. 7

Das Institut der Kurzzeitpflege nach stationärer (Krankenhaus-)Behandlung erleichtert es, eine scharfe Trennlinie zwischen der Behandlungsbedürftigkeit mit den Mitteln eines Krankenhauses einerseits und der Pflegebedürftigkeit andererseits zu ziehen. Ungeachtet der immer schon bestehenden rechtlichen Trennung zwischen Krankenbehandlung und Pflege bestanden vor Inkrafttreten des Rechts der sozialen Pflegeversicherung bisweilen unter humanitären Aspekten Bedenken, bei einem zwar nicht mehr behandlungsbedürftigen, jedoch erheblich pflegebedürftigen Menschen die Krankenhausbehandlung zu beenden.

Wichtig ist, dass der zuständige Medizinische Dienst eine gutachtliche Stellungnahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durchzuführen hat (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1), damit Klarheit darüber herrscht, ob überhaupt Pflegebedürftigkeit mit erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegegrades 2 vorliegt.

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