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Zur Beschreibung der Aufgaben des Vorstandes wird nachfolgend beispielhaft auf die Satzung der KBV (Stand: 2.3.2018) verwiesen. Allgemein gesagt ist der Vorstand nach Ziff. 21.1. zunächst für die Erledigung aller Aufgaben der KBV zuständig und verantwortlich, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand leitet die KBV und führt deren Geschäfte. Er vertritt die KBV gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe dieser Satzung. Die Zuständigkeit bestimmt dabei den Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Vorstand und Verantwortlichkeit u. a. die Haftung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes, wenn z. B. die Erfüllung einer zugewiesenen Aufgabe rechtswidrig erfolgt(e) oder unterlassen worden ist.

Der Vorstand der KBV hat nach Ziff. 21.2. der Satzung insbesondere folgende konkrete Aufgaben:

  1. die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  2. die Berichterstattung an die Vertreterversammlung über die Angelegenheiten der Körperschaft, die i. d. R. schriftlich erfolgt; die Vertreterversammlung kann einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft mit einer Mehrheit von 15 Stimmen geltend machen;
  3. die Berichterstattung an die Vertreterversammlung vor der Entscheidung des Vorstandes über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen i. S. v. § 85 Abs. 1 SGB IV der KBV oder von Dienstleistungsgesellschaften der KBV nach § 77a SGB V und von Arbeitsgemeinschaften nach § 94a SGB X, an denen die KBV beteiligt ist;
  4. die Berichterstattung nach § 77b Abs. 2 SGB V über Einrichtungen, an denen die KBV, von ihr gegründete Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a SGB V oder Arbeitsgemeinschaften nach § 94a SGB X unter Beteiligung der KBV mitwirken;
  5. die Unterrichtung der Vertreterversammlung und außerhalb einer Sitzung auch des Vorsitzenden der Vertreterversammlung über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und bei wichtigem Anlass; der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann vom Vorstand verlangen, dass die Unterrichtung an die jeweiligen Ausschüsse erfolgt;
  6. die Information der Rechtsaufsicht über rechtsaufsichtlich relevante Sachverhalte und über die Beteiligungen der KBV, von ihr nach § 77a SGB V gegründeter Dienstleistungsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften nach § 94a SGB X, an denen die KBV beteiligt ist;
  7. das Ermöglichen der Einsicht in Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen durch die Vertreterversammlung und die Beantwortung der Fragen der Vertreterversammlung;
  8. die Anhörung der Vorsitzenden der Ausschüsse der Vertreterversammlung und die Unterrichtung der Vorsitzenden über relevante Themen, insbesondere durch regelmäßige Hinzuziehung der Vorsitzenden zu Besprechungen des Vorstandes;
  9. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Körperschaft;
  10. die Bestellung und Entbindung der Vertreter der KBV in Ausschüssen und sonstigen Gremien der Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderweitigen Regelungen enthalten;
  11. die Ernennung der von der KBV zu benennenden ehrenamtlichen Bundessozialrichter;
  12. die Berichterstattung der Vorstandsmitglieder über Nebentätigkeiten in ärztlichen Organisationen;
  13. den Abschluss von Verträgen im Namen der KBV und den Beschluss über die im Gesetz vorgesehenen Richtlinien und Regelungen der KBV mit der Maßgabe, dass die Vertreterversammlung oder der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung zu unterrichten ist und die jeweiligen Beratenden Fachausschüsse entsprechend der Satzung mitwirken.
  14. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2 Satz 1. Das Mitglied des Vorstandes ist einer der ersten Stellvertreter der Mitglieder des Beschlussgremiums nach Satz 1.
  15. Verwaltungsakte der KBV erlässt der Vorstand. Der Vorstand ist Widerspruchsstelle i. S. d. § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

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