Rz. 46

Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Regelentgelt grundsätzlich aus jeder Beschäftigung gesondert zu berechnen, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mehrere berücksichtigungsfähige Beschäftigungen ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73).

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge (z. B. Abrechnungszeitpunkt, Stunden- oder Monatslohn) kann zur Folge haben, dass das Regelentgelt aus unterschiedlichen Bemessungszeiträumen und nach unterschiedlichen Formeln berechnet wird (Abschn. 4.1.4 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

Die jeweiligen Ergebnisse aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen ("Teil-Regelentgelte") sind zusammenzurechnen und bilden in der Summe das Regelentgelt.

Zu berücksichtigen ist, dass das Gesamt-Regelentgelt das Höchst-Regelentgelt (Rz. 61 ff.) nicht übersteigen darf. Liegen die maßgebenden Bemessungszeiträume des Mehrfachbeschäftigten in unterschiedlichen Jahren, richtet sich das Höchstregelentgelt nach dem Ende des zeitlich letzten Bemessungszeitraums. Bei Überschreiten des Höchst-Regelentgelts sind die Regelentgelte aus allen Beschäftigungen anteilig entsprechend zu mindern. Die Berechnung des Krankengelds erfolgt dann unter Berücksichtigung der geminderten Regelentgelte.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Rechtskreis West) ist bei 2 Arbeitgebern beschäftigt und für die Dauer von 12 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Sein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt beträgt bei Arbeitgeber A 5.800,00 EUR brutto bzw. 2.650,00 EUR netto, bei Arbeitgeber B 3.400,00 EUR brutto bzw. 1.400,00 EUR netto.

Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes ist bei beiden Arbeitgebern der Monat März 2023 (in beiden Fällen letztabgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum).

Rechtsfolge:

Das Regelentgelt beträgt

  1. aus der Beschäftigung A (5.800,00 EUR : 30 =) 193,33 EUR und
  2. aus der Beschäftigung B (2.650,00 EUR : 30 =) 88,33 EUR.

Das Gesamtregelentgelt von (193,33 EUR + 88,33 EUR =) 281,66 EUR übersteigt das in der Krankenversicherung für das Jahr 2023 geltende Höchst-Regelentgelt, welches 166,25 EUR beträgt. Die Regelentgelte aus beiden Beschäftigungen sind somit anteilig zu mindern. Als anteiliges Höchstregelentgelt ergibt sich dann

  • aus der Beschäftigung A ein Betrag in Höhe von (166,25 EUR x 193,33 EUR : 281,66 EUR =) 114,11 EUR und
  • aus der Beschäftigung B ein Betrag in Höhe von (166,25 EUR x 88,33 EUR : 281,66 EUR =) 52,14 EUR.

Ergänzende Anmerkung:

Diese 114,11 EUR sowie die 52,14 EUR sind später jeweils mit 70 % zu multiplizieren (vgl. Rz. 3). Als Ergebnisse ergeben sich

  • aus Beschäftigung A (114,11 EUR x 70 % =) 79,88 EUR und
  • aus Beschäftigung B (52,14 EUR x 70 % =) 36,50 EUR.

Diese 79,88 EUR bzw. 36,50 EUR (zusammen 116,38 EUR) dürfen den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Das tägliche Nettoarbeitsentgelt beträgt

  • aus Beschäftigung A (3.400,00 EUR : 30 =) 113,33 EUR
  • aus Beschäftigung B (1.400,00 EUR : 30 =) 46,67 EUR

Zusammen ergeben das (113,33 EUR + 46,67 EUR =) 160,00 EUR. Da 70 % des Regelentgelts (zusammen 116,38 EUR) niedriger als das tägliche Nettoarbeitsentgelt (160,00 EUR) sind, beträgt das tägliche Krankengeld (vor Abzug von Beitragsanteilen – Rz. 4 f.) 116,38 EUR.

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