Rz. 86

Das Kinderkrankengeld wegen der Mitaufnahme des Elternteils (Abs. 1a) besteht während einer aus medizinischer Sicht notwendigen Begleitung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ohne zeitliche Begrenzung.

Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des versicherten Kindes wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderleglich ausgegangen. Das Vorliegen medizinischer Gründe für die Mitaufnahme muss deshalb bei Kindern, die nicht älter als 8 Jahre sind, nicht gesondert bescheinigt werden. In der Bescheinigung ist lediglich die Dauer der Mitaufnahme des begleitenden Elternteils anzugeben. Bei älteren Kindern ist von der stationären Einrichtungen die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme eines Elternteils ausdrücklich zu begründen.

Dieses Kinderkrankengeld nach Abs. 1a darf später nicht auf das Kinderkrankengeld nach Abs. 1, für das eine Höchstanspruchsdauer besteht (Abs. 2 Satz 1 und 2), angerechnet werden (Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/8901 S. 164). Das gilt auch, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes unmittelbar nach Durchführung der stationären Behandlung, die die Mitaufnahme erforderte, erfolgt. Damit wollte der Gesetzgeber Eltern von Kindern mit hohen stationären Zeiten besonders schützen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge