Rz. 54

Die Mitgliedschaft pflichtversicherter Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11,11a und 12 ist differenzierend geregelt, wobei hier anders als bei vergleichbaren Sachverhalten (z. B. bei Künstlern) auch die Ungewissheit über die Berechtigung der Renteneinstellung die Mitgliedschaft als Rentner oder Rentenantragsteller (§ 189) bestehen lässt.

 

Rz. 55

Entsprechend der Abhängigkeit der Versicherungspflicht von dem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung endet die Mitgliedschaft frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder für den letztmals Rente zu zahlen ist.

 

Rz. 56

Bei laufend gezahlten Renten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf die Rente wegfällt. Das ist bei der Bewilligung einer Rente auf Zeit der reine Fristablauf. In den Fällen des Entzugs einer Rente, weil negative Anspruchsvoraussetzungen insbesondere bei vorzeitigen Altersrenten nicht mehr erfüllt sind, kann auch für einen zurückliegenden Zeitpunkt der Anspruch auf die Rente entfallen. In diesen Fällen ist das Ende der Mitgliedschaft von der Unanfechtbarkeit des Bescheides über den Entzug der Rente abhängig. Selbst wenn daher tatsächlich kein Widerspruch eingelegt wird, bleibt die Mitgliedschaft noch für die Zeit der Widerspruchsfrist von einem Monat erhalten. Ob für diese Zeit dann noch Rente zu zahlen ist, ist unerheblich. Erfolgt keine Rentenzahlung, entsteht eine Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen des § 250 Abs. 2. Gleiche Folgen ergeben sich, wenn nach eingelegtem Widerspruch und Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Rente letztendlich bestätigt wird, für die Dauer des Klageverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

 

Rz. 57

Wird dagegen im Widerspruchs- oder Klageverfahren der weitere Anspruch auf die Rente bestätigt, besteht die Mitgliedschaft als Rentner mit den beitragsrechtlichen Folgen des § 237 weiter.

 

Rz. 58

Bei der Gewährung einer Rente (nur) für zurückliegende Zeiten endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Mit der Gewährung dieser Rente wird zugleich auch über das Ende der Rentenzahlung entschieden. Insoweit ergeben sich die gleichen Folgen wie bei einem Entzug der Rente, nämlich eine Rentenantragstellerversicherung.

 

Rz. 59

Die bereits eingetretene Mitgliedschaft endet rückwirkend oder für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wenn sich der Rentner oder Rentenantragsteller nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreien lässt. Ein Wechsel in der Rentenart begründet jedoch kein neues Befreiungsrecht (BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, USK 2008-52); ebenso wenig ein kurzfristiger Verzicht auf die Rente (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1 = NZS 2004 S. 479).

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