Rz. 14

Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunale Bestimmungen festgelegt, steht den Krankenkassen alternativ die Möglichkeit offen, Festbeträge zu fixieren. Dieser Möglichkeit sind aber enge Grenzen gesetzt. Dies gilt zunächst für die Festbetragshöhe, die den Kosten vergleichbarer, wirtschaftlich erbrachter Leistungen entsprechen muss. Die Krankenkassen, die bei der Festbetragsregelung gegenüber den Trägern aber auch gegenüber ihren Versicherten einheitlich verfahren sollten, werden sich an Vereinbarungen oder Absprachen in umliegenden Bezirken orientieren müssen, soweit diese von der Struktur des Rettungsdienstes her vergleichbar sind. Dagegen wird es schwerfallen, Vereinbarungen aus anderen Bundesländern heranzuziehen, weil es oftmals an der Vergleichbarkeit fehlt.

 

Rz. 15

Die Festbetragsregelung ist im Übrigen nur möglich, wenn vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung eingeräumt worden ist und wenn nachweislich unwirtschaftliche Kostenansätze in die Kostenberechnung eingegangen sind. Unwirtschaftliche Kostenansätze liegen vor, wenn Investitionskosten oder Kosten der Reservevorhaltung eingerechnet worden sind oder wenn der vorgehaltene Rettungsdienst überdimensioniert sein sollte. Investitionskosten, wie z. B. die Anschaffungskosten für Rettungsmittel, werden von der öffentlichen Hand getragen, die Benutzerentgelte können damit grundsätzlich nicht belastet werden. Unter Kosten der Reservevorhaltung fallen Personal- und Sachkosten, die andere öffentliche Aufgaben der Einrichtungen verursachen (z. B. Zurverfügungstellung von Rettungswagen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Vorhaltung von Rettungsmitteln aus Gründen, die den Katastrophenschutz oder die Feuerwehr betreffen).

 

Rz. 16

Außerdem bleiben solche Kosten unberücksichtigt, die gemessen an der Sicherstellungsverpflichtung als unwirtschaftlich angesehen werden müssen. Einer zu üppigen und damit unwirtschaftlichen Ausstattung im Personal- und Sachmittelbereich des Rettungsdienstes soll damit entgegengewirkt werden. Beispiel dafür sind zu viele Einsatzleitstellen, da der heutige Stand der Technik es zulässt, mit wenigen Leitstellen große Bereiche abzudecken. Der Bereich einer Leitstelle oder einer Rettungswache endet auch nicht zwangsläufig an der kommunalen Grenze. Kommunale Grenzen übergreifende Organisationen sind nicht nur erlaubt, sondern angesichts ständig steigender Gebührensätze unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geradezu geboten. Zu häufig werden Notfalleinsätze produziert, weil die Organisation der Dienste diese höher vergüteten Einsätze favorisieren und das Fachwissen des Leitstellenpersonals oft nicht ausreicht, die Notwendigkeit des im Einzelfall zum Einsatz kommenden Transportmittels (Krankenwagen, Rettungswagen mit oder ohne Notarzt/-wagen, Rettungshubschrauber) richtig einzuschätzen. Da die Entgeltfestsetzung per Gebührensatzung Sache einiger Länder oder Kommunen bleibt und die Festsetzungsbehörden nicht gezwungen werden können, mit den Krankenkassen die geplante Gebührenfestsetzung zu erörtern oder unwirtschaftliche Kostenansätze außen vor zu lassen, können die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aspekte in erster Linie als Argumentation bei der Aufklärung der Versicherten oder bei einer Information der Entscheidungsträger im Land oder in der Kommune vor der Beschlussfassung über eine neue Gebührensatzung dienen.

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