Rz. 7

Nach Abs. 1a haben die Krankenkassen die Pflicht, im Zusammenhang mit jedem Vertragsabschluss nach § 127 sicherzustellen, dass der Leistungserbringer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt. Um den bürokratischen und überflüssigen Aufwand bei den Krankenkassen und den Leistungserbringern durch ständig sich wiederholende Prüfungen der Eignung des Vertragspartners bei jedem Vertragsabschluss zu vermeiden, sieht Abs. 1a ein Verfahren zur Prüfung der Qualifizierung im Vorfeld der Hilfsmittellieferung vor, welches in der Gesetzesbegründung als "Präqualifizierungsverfahren" bezeichnet worden ist. Unter Präqualifizierung versteht man die vorwettbewerbliche Eignungsprüfung, bei der die Leistungserbringer nach speziellen Vorgaben unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab nachweisen. In anderen europäischen Ländern ist das Präqualifizierungsverfahren schon länger gebräuchlich. In Deutschland gewinnt das Verfahren an Bedeutung, zunächst in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, inzwischen aber auch bei Aufträgen der öffentlichen Hand nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Aufgrund der speziellen Vorgaben des Präqualifizierungsverfahrens entsteht eine standardisierte Unternehmensakte, mit der die geeigneten Leistungserbringer von Hilfsmitteln vorab, d. h. vor dem Vertrag nach § 127, identifiziert werden können.

Nach Abs. 1a Satz 2 führen die Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Abs. 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen.

Die Leistungserbringer haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllen (Abs. 1a Satz 3). Eine zahlenmäßige Überversorgung mit Heilmittelerbringern spielt keine Rolle, jeder Leistungserbringer hat, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt, den vorgenannten Rechtsanspruch.

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