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Praxiskliniken sind in § 115 Abs. 2 Nr. 1 als eigenständige Einrichtungen definiert, in denen Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. Allerdings sind die Praxiskliniken bisher nicht selbst als Vertragspartner integriert, sondern nur Regelungsgegenstand der dreiseitigen Verträge nach § 115.

Mit der Vorschrift werden Praxiskliniken erstmals als eigenständige Vertragspartner auf Bundesebene positioniert, was ihre Stellung im Versorgungssystem stärkt.

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