Rz. 5

Die in § 11 aufgezählten Leistungen sind von allen Krankenkassen zu erbringen und können grundsätzlich von allen Versicherten unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob sie als Versicherungspflichtige oder Versicherungsberechtigte nach den §§ 5ff. oder als Familienangehörige nach § 10 versichert sind, sofern sich nicht aus den jeweiligen Einzelvorschriften etwas Abweichendes ergibt (BT-Drs. 11/2237 S. 163).

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