Rz. 52

Kommt ein Versicherter seiner Pflicht zur Stellung eines

nicht rechtzeitig nach, endet sein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld mit dem letzten Tag der jeweiligen Frist (Abs. 3 Satz 1) und lebt erst mit dem Tag wieder auf, an dem er den geforderten Antrag rechtswirksam nachholt.

Wird dieser Antrag nicht bei dem zuständigen Rehabilitationsträger (bei Anträgen auf Rehabilitationsleistungen) oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger (bei Anträgen auf Altersrenten), sondern bei der Krankenkasse oder einem anderen Sozialleistungsträger gestellt, gilt der Antrag dennoch als an dem Tag gestellt, an dem er bei dem unzuständigen Sozialleistungsträger etc. einging (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I).

Aufgrund der beiden Urteile des BSG v. 16.12.2014 (B 1 KR 31/13 R und B 1 KR32/13 R) endet aufgrund der oben erwähnten Verfristung nicht das Stammrecht auf Krankengeld, sondern nur der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des geforderten Antrags. Deshalb bleibt die Mitgliedschaft und somit der Versicherungsschutz bei ehemals krankenversicherungspflichtig Erwerbstätigen weiterhin erhalten (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllt (Nachweis der Arbeitsunfähigkeitszeiten usw.).

Bei freiwillig Versicherten ergeben sich durch die Antragstellung keinerlei Auswirkungen, weil ihre Mitgliedschaft nach anderen Kriterien erhalten und beendet wird. Das durchgehend bestandene Stammrecht auf Krankengeld ist gemäß der beiden oben erwähnten Urteile die Grundlage dafür, dass die Krankenkasse bei verspäteter Antragstellung Krankengeld wieder zahlen kann. Der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes lebt aber dann erst mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 Satz 2). Dies gilt selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft mehr besteht (z. B. freiwilliges Mitglied hat zwischenzeitlich seine Mitgliedschaft beendet und ist inzwischen familienversichert).

Diesbezüglich handelt es sich bei § 51 Abs. 3 Satz 2 um eine Spezialvorschrift. Die zeitliche Lücke zwischen dem letzten Tag der Frist und dem Tag der Nachholung des Antrags bleibt in jedem Falle krankengeldfrei.

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