Rz. 46

Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug

  • der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • der Alterssicherung der Landwirte

mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben (§ 51 Abs. 2).

Die Regelaltersrente ist die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen (hierfür ist eine Wartezeit von 5 Jahren erforderlich). Bis zum Jahr 2011 konnte die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden. Seitdem wird die Altersgrenze schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben (§ 235 SGB VI). Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Hier eine Tabelle des frühesten Renteneintrittsalters bei der Altersrente

 
Geburtsjahr Renteneintrittsalter
vor 1947 65 Jahre
1947 65 Jahre, 1 Monat
1948 65 Jahre, 2 Monate
1949 65 Jahre, 3 Monate
1950 65 Jahre, 4 Monate
1951 65 Jahre, 5 Monate
1952 65 Jahre, 6 Monate
1953 65 Jahre, 7 Monate
1954 65 Jahre, 8 Monate
1955 65 Jahre, 9 Monate
1956 65 Jahre, 10 Monate
1957 65 Jahre, 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre, 2 Monate
1960 66 Jahre, 4 Monate
1961 66 Jahre, 6 Monate
1962 66 Jahre, 8 Monate
1963 66 Jahre, 10 Monate
ab 1964 67 Jahre
 

Rz. 47

Jemand vollendet sein Lebensjahr (12 Monatsfrist) am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr), sein 67. Lebensjahr also am Tag vor der 67. Wiederkehr seines Geburtstags bzw. an dem Tag, bevor er 67 Jahre alt wird (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rz. 48

Bei bestimmten Rentenarten – z. B. bei einer Altersrente für langjährig Versicherte oder für Menschen mit schwerer Behinderung – ist ein früheres Renteneinstiegsalter möglich. Eine Aufforderung zu diesen besonderen Rentenarten darf die Krankenkasse jedoch in keinem Fall vornehmen, weil der Gesetzestext ausdrücklich nur die Regelaltersrente erwähnt.

 

Rz. 49

Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung ab. Dies schlägt sich sowohl in der (geringeren) Höhe der zu zahlenden Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder. Sie ist eine berufsständische Alterssicherung für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte.

Dem in der SVLFG Versicherten steht die normale Altersrente, die vorzeitige Altersrente ab 55, die vorzeitige Altersrente ab 63 und die vorzeitige Altersrente ab 65 zur Verfügung. Die normale Altersrente aus der SVLFG –und die ist mit § 51 Abs. 2 gemeint – steht demjenigen Versicherten zu, der altersmäßig das Alter erreicht hat, welches in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente (siehe oben, für Jahrgänge ab 1964: Vollendung des 67. Lebensjahres) begründet.

 

Rz. 50

Vor der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf die Altersrente sowie vor der Einstellung der Krankengeldzahlung aufgrund der nicht fristgerechten Antragstellung ist der Versicherte anzuhören. Die Ausführungen unter Rz. 20 bis Rz. 23 gelten entsprechend. Zur Fristenberechnung wird auf die Ausführungen unter Rz. 24 ff. verwiesen.

 

Rz. 51

Kommt der Versicherte der Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines entsprechenden Antrags nicht nach, stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung mit dem letzten Tag der gesetzten Frist ein. Stellt der Versicherte den Antrag nach Ablauf der gesetzten Frist, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (keine Rückwirkung). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu § 50 Abs. 3 (vgl. Rz. 52 f.) verwiesen.

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